Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Dienstleistungen
der Cross Border Fulfillment GmbH
- Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB sind integraler Bestandteil des jeweiligen Dienstleistungsvertrags zwischen der Cross Border Fulfillment GmbH (Auftragnehmerin) und dem jeweiligen Kunden (Auftraggeber). Zudem gelten sie für sämtliche Geschäftstätigkeiten der Auftragnehmerin, sofern ihnen keine Individualabreden oder zwingendes Schweizer Recht vorgehen. Wurde zwischen einem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, so gelten die definierten Begriffe im Dienstleistungsvertrag auch für die vorliegenden AGB.
Mit Unterzeichnung der Offerte anerkennt der Auftraggeber diese AGB verbindlich an. Sollte der Auftraggeber selbst abweichende AGB verwenden, wird die Anwendung derselben für die Dienstleistungen der Auftragnehmerin explizit ausgeschlossen.
- Offerten
Offerten sind insofern unverbindlich, bis sie mit Unterschrift angenommen und somit zu einem verbindlichen Vertrag werden.
- Fulfillment-Dienstleistungen
Fulfillment-Dienstleistungen beinhalten neben der Lagerhaltung und der Lagerbewirtschaftung die Warenannahme, die Kommissionierung einschliesslich (wo vereinbart) einer Qualitätskontrolle, die Verarbeitung von Bestellungen und Aufträgen, den Versand, das Management der Lieferprozesse und (wo vereinbart) den Retourenservice.
Die Fulfillment-Dienstleistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschliesslich basierend auf diesen AGB.
- Preise
Es gelten die Preise gemäss Offerte. Preisänderungen bleiben vorbehalten und werden dem Auftraggeber so früh wie möglich vorangekündigt.
Zusatzkosten und -gebühren, die Dritte (wie z.B. Carrier, etc.) für die Auftragsabwicklung erheben, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
- Pflichten der Auftragnehmerin
Treten bei der Leistungserbringung Hindernisse auf, werden diese umgehend dem Auftraggeber gemeldet. Die Auftragnehmerin erarbeitet Lösungen in Absprache mit dem Auftraggeber.
Bei der Anlieferung ist die Auftragnehmerin berechtigt, Stichproben durchzuführen. Weicht die Ware in ihrer Qualität (inkl. Verpackung und/oder Aufpalettierung) von den vereinbarten Standards und den zugesicherten Eigenschaften ab, behält sich die Auftragnehmerin die Verweigerung der Annahme der Ware ausdrücklich vor.
- Pflichten des Auftraggebers
Sämtliche zur Leistungserbringung der Auftragnehmerin notwendigen Informationen werden vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Zur Leistungserbringung notwendige Informationen sind unter anderem (nicht abschliessend): Schnittstellen für die Anbindung des Shops, Testläufe der einzelnen Schritte des Fulfillmentprozesses, allfällige besondere Pick & Pack Instruktionen (z.B. Bundles oder Sonderverpackungswünsche), sowie Hinweise auf besondere Anforderungen (z.B. gesetzliche, behördliche, versandtechnische und/oder sicherheitsrelevante).
Die Auftragnehmerin versucht, Prozesse zu optimieren und zu vereinheitlichen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die Auftragnehmerin mit Angaben zur Art der einzulagernden Güter und zu allfälligen besonderen Behandlungserfordernissen wie beispielsweise der Lagerdauer oder der Transportart zu instruieren. Sich aus dieser Pflicht ergebende spezifische Besonderheiten zu Waren und/oder Verfahren, sowie gesetzliche, behördliche, versandtechnische und/oder sicherheitsrelevante Auflagen, insbesondere Gefahren, namentlich in Bezug auf Arbeitssicherheit, Lagerung und/oder Versand sind der Auftragnehmerin mit ausreichender Vorbereitungszeit anzuzeigen.
- Retentionsrecht (Faustpfand)
Die Auftragnehmerin verfügt über ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB für den gesamten Lagerbestand des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nach, ist die Aufragnehmerin berechtigt, die Bezahlung der offenen Forderung abzumahnen (1. Mahnung). Die Mahnungsfrist beträgt 30 Tage. Bei Ausbleiben der Zahlung nach Ablauf der Mahnungsfrist darf die Auftragnehmerin die Ware freihändig verwerten.
- Warenabnahme des Endkunden, Mängelrüge und/oder Verzugsanzeige
Die Warenabnahme durch den Endkunden (der Empfänger) bildet das Ende des Fulfillmentprozesses und erfolgt mit Übergabe der Ware durch den Carrier an den in der Bestellung oder im Lieferschein genannten Empfänger.
Offensichtliche Beschädigungen sind durch den in der Bestellung oder im Lieferschein genannten Empfänger umgehend, versteckte umgehend nach deren Entdeckung zu dokumentieren und schriftlich anzuzeigen.
Bei Unterlassen der Anzeige durch den Empfänger gilt die Fulfillmentdienstleistung als ordentlich und vertragsgemäss erbracht.
Der Auftragnehmerin sind Überschreitungen der Lieferfrist innerhalb von 14 Tagen nach dem geplanten Liefertermin anzuzeigen. Bei Ausbleiben einer Anzeige der Lieferfristüberschreitung gelten die Ansprüche als erloschen.
- Force Majeur
Ereignisse, die unter den Force Majeur Begriff fallen wie Krieg/Unruhen oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, Pandemien und weitere unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse führen zur Befreiung der Leistungspflicht der Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber umgehend über mögliche Schäden und Folgen eines solchen Ereignisses. Die Parteien erarbeiten gemeinsam einen Plan, der sicherstellen soll, dass die Aufträge möglichst ohne Störungen ausgeführt werden können und ein möglicher Schaden möglichst verhindert und/oder minimiert werden kann.
Die Auftragnehmerin trifft keine Haftung für Schäden aus einem Force Majeur Ereignis.
- Leistungsstörungen und Haftung
Bei einer Leistungsstörung steht der Auftragnehmerin das Recht auf Nachbesserung zu. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf den Minderwert der mangelhaften Leistung oder den Wegfall der Vergütung.
Die Auftragnehmerin haftet einzig bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht der Sendung, max. 20‘000 Sonderziehungsrechte pro Ereignis begrenzt ist.
Die Auftragnehmerin nutzt für ihren E-Mail-Verkehr öffentliche, nicht speziell geschützte Datenübertragungsnetze. Für Übermittlungsfehler, technische Mängel, Störungen oder Eingriffe in die Einrichtungen der Netzbetreiber lehnt die Auftragnehmerin jegliche Haftung ab. Diese wird auch für die Verwendung von EDV-Programme und Anwendungen vollständig abgelehnt.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die von Hilfspersonen verursacht werden.
- Versicherung
Die Cross Border Fulfillment ist nach den Bedingungen der SPEDLOGSWISS versichert.
- Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende des nächsten Monats gekündet werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
- Verjährung
Es gelten die Verjährungsfristen gemäss OR.
- Datenaustausch
Bei elektronischer Kommunikation ist jede Partei für die Richtigkeit und den Schutz der Daten selbst verantwortlich.
Die Datensysteme des Auftraggebers werden über eine EDV-Schnittstelle mit denjenigen der Auftragnehmerin verbunden. Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung trägt jede Partei den auf ihrer Seite entstehenden Aufwand für die Erstellung der Schnittstelle.
- Datenschutz
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen, insbesondere personenbezogene Daten einzig gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu verarbeiten.
Nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen einzig für den für sie vorgesehen Zweck verwendet werden.
Es dürfen nur solche Daten und Informationen an Dritte (z.B. Mitarbeiter, Subunternehmer, Versicherung) weitergegeben werden, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.
Dasselbe gilt für sämtliche elektronischen Daten und Informationen. Einzige Ausnahme bilden Informationen an Dritte – insbesondere an Behörden – die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig oder gefordert sind.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB unterstehen Schweizer Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand dieser AGB ist der Sitz der Auftraggeberin in Goldach.
- Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte dieser Fall eintreten, bemühen sich die Vertragspartner eine Bestimmung zu finden, die dem Gewollten möglichst exakt entspricht.
Stand: 05. November 2025